Mit der Neufassung der Bauordnung vom 01.07.2016 ist in Brandenburg die „Rauchmelder-Pflicht“ gemäß § 48 Absatz 4 gesetzlich geregelt. Eigentümer müssen nun der Installationspflicht nachkommen, wenn nach baurechtlichen Bestimmungen ein Neu- oder Umbau vorliegt. Des Weiteren gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 für alle Bestandsbauten (Wohn-, Miets-, Geschäftshäuser etc.). Einfache alltägliche Renovierungen oder Sanierungen in Wohnungen sind jedoch kein rechtlich ausgewiesener Umbau. Erst wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist und der Umbau baurechtlich wie ein Neubau gilt, greift die sofortige Installationspflicht.
Weitere Informationen: Merkblatt_Rauchwarnmelder